1 bvl 10 10 und 2 11
Die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unter anderem Asylsuchenden und Kriegsflüchtlingen zur Existenzsicherung gewährten Geldleistungen sind evident zu niedrig und mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom Der Gesetzgeber muss die Grundleistungen nun unverzüglich neu regeln. Übergangsweise muss ihre Berechnung auf der Grundlage des Regelbedarfsermittlungsgesetzes für Hartz IV und Sozialhilfe erfolgen. Dies gilt auch rückwirkend für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab Az. Die Kläger der beiden Ausgangsverfahren begehren höhere Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG. Die Sozialgerichte wiesen die Klagen ab. Die den Klägern gewährten Grundleistungen lägen erheblich unter den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB XII. Sie seien damit evident unzureichend. Das BVerfG hat entschieden, dass die im Asylbewerberleistungsgesetz als Grundleistungen vorgesehenen Geldbeträge mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.
1. BVL 10 und 10: Einführung und Grundlagen
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger und die Klägerin erhoben jeweils Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Das Vorlagegericht, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, hält das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG für verletzt. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar BVerfGE , ; Hartz IV seien die gewährten Grundleistungen evident unzureichend. Dies lasse sich auch nicht mit der besonderen Situation von Asylsuchenden rechtfertigen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Asylbewerberleistungsgesetzes sei nicht möglich, da der Wortlaut zwingend bestimmte Beträge vorsehe. Eine Erhöhung dieser Beträge sei nur durch Verordnung möglich Rz. Auch wenn die Klägerin ab ihrem 8. Die Bundesregierung führt als Beschwerdegegnerin über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus, dass sie nach dem Hartz-IV-Urteil des BVerfG auch die Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz prüfe und diese nach der Neufestsetzung der Regelbedarfe im allgemeinen Fürsorgerecht anpassen werde.
2. BVL 11: Fortgeschrittene Techniken und Anwendungen | Es legte einen verringerten Mindestunterhalt für bestimmte ausländische Staatsangehörige in Deutschland fest. Das AsylbLG folgte der damaligen einwanderungspolitischen Strategie, die Zahl der Flüchtlinge und Zuwandernden zu begrenzen und die Kosten für ihre Versorgung zu verringern. |
3. Vergleich: BVL 10 gegenüber BVL 11 | Startseite Presse Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig. Urteil vom |
2. BVL 11: Fortgeschrittene Techniken und Anwendungen
Startseite Presse Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig. Urteil vom Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. Mai Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. Die Höhe dieser Geldleistungen ist evident unzureichend, weil sie seit trotz erheblicher Preissteigerungen in Deutschland nicht verändert worden ist. Zudem ist die Höhe der Geldleistungen weder nachvollziehbar berechnet worden noch ist eine realitätsgerechte, am Bedarf orientierte und insofern aktuell existenzsichernde Berechnung ersichtlich. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen.
3. Vergleich: BVL 10 gegenüber BVL 11
Schon die Hartz-IV -Sätze erreichten das Existenzminimum. Ursprünglich galt das AsylbLG nur für Flüchtlinge während des Asylverfahrens. Der Gesetzgeber weitete die Regelung aber später auf andere Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht aus - nach Angaben des Statistischen Bundesamtes betraf das Gesetz Ende insgesamt Viele der Betroffenen leben schon seit längerer Zeit in Deutschland - wie auch die beiden Kläger in den Ausgangsverfahren: Einer von ihnen, ein Kurde, war aus dem Irak geflohen. Er wird seither in Deutschland geduldet. Die Klägerin des zweiten Verfahrens, ein elfjähriges Mädchen, wurde sogar in Deutschland geboren. Ihre Mutter war aus Nigeria geflohen. Inzwischen hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, unverzüglich eine Neuregelung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Bis zu deren Inkrafttreten haben die Karlsruher Richter angesichts der existenzsichernden Bedeutung der Grundleistungen eine Übergangsregelung getroffen.